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Datum
11.01.2023

Kinderkrankengeld: Was Eltern wissen sollten

Ihr Kind ist krank und kann nicht in die Kita oder Schule, aber Sie müssen zur Arbeit? Anstatt Urlaubstage zu opfern, um Ihr krankes Kind zuhause zu betreuen, können Sie Kinderkrankengeld beantragen. Diese Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung steht Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Kinderkrankengeld
(GettyImages/Dean Mitchell)

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Eltern im Angestelltenverhältnis.
  • Eltern, die unentgeltlich von der Arbeit freigestellt sind, um ihr krankes Kind zu pflegen und zu betreuen, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld – die Leistung gilt auch bei pandemiebedingter Kita- oder Schulschließung.
  • Die Lohnersatzzahlung beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts, maximal jedoch 116,38 Euro pro Tag je Kind abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.

Was ist Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Stellt Ihr Arbeitgeber Sie für die Pflege Ihres kranken Kindes unentgeltlich von der Arbeit frei, können Sie Kinderkrankengeld beantragen. Die Leistung gilt für Kinder bis 12 Jahre. Eine Ausnahme bilden Kinder mit Behinderung. Für sie gibt es keine Altersgrenze für das Kinderkrankengeld.

Das Kinderkrankengeld unterstützt berufstätige Eltern auch in Pandemiezeiten: Müssen Sie Ihren Nachwuchs aufgrund von pandemiebedingten Kita- und Schulschließungen zuhause betreuen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankentage. Diese Regelung gilt laut Infektionsschutzgesetz noch bis April 2023.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Befinden Sie sich in einem Angestelltenverhältnis und müssen Ihr Kind aufgrund von Krankheit pflegen, muss Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen. Sie sind nicht verpflichtet, Urlaub einzureichen oder Überstunden abzubauen, um Ihr krankes Kind zu betreuen.

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn:

  • Ihr Kind jünger als 12 Jahre ist
  • Sie und Ihr Kind gesetzlich versichert sind
  • Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • Sie Ihr Kind aufgrund einer Erkrankung pflegen müssen
  • Sie Ihr Kind aufgrund pandemiebedingter Schließung von Kita oder Schule zuhause betreuen müssen
  • Sie laut Arbeits- oder Tarifvertrag keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben
  • In Ihrem Haushalt keine weitere Person lebt, die die Betreuung übernehmen könnte

Gut zu wissen: Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch, wenn Sie im Homeoffice arbeiten.

Was gilt beim Kinderkrankengeld für Minijobber und Selbstständige?

Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, können sich aber unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Sind Sie selbstständig und privat krankenversichert, steht Ihnen ebenfalls kein Kinderkrankengeld zu. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind und den allgemeinen Beitragssatz zahlen, können in der Regel ebenfalls die Leistung beziehen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Höchstgrenze liegt bei 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Damit erhalten im Jahr 2023 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maximal 116,38 Euro pro Kalendertag.

Für das Kinderkrankengeld fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die zur Hälfte von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Das bedeutet ein maximales Nettokrankengeld von 102,27 Euro (2023).

Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, fällt das Kinderkrankengeld unter den Progressionsvorbehalt. Sprich: Es handelt sich um steuerfreie Einkünfte, die unter Umständen den Steuersatz erhöhen können. Daher müssen Sie das Kinderkrankengeld in Ihrer Steuererklärung angeben.

Wie lange erhalten Eltern Kinderkrankengeld?

Im Zuge der pandemiebedingten Sonderregelung besteht 2023 je Elternteil ein Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern stehen jedem Elternteil maximal 65 Kinderkrankentage zu. Alleinerziehende erhalten das Kinderkrankengeld für 60 Arbeitstage pro Kind und für maximal 130 Tage, wenn sie mehrere Kinder haben.

Sie können Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen, wenn beide gesetzlich krankenversichert sind, und der Arbeitgeber des anderen Elternteils zustimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.

So erfolgt der Antrag auf Kinderkrankengeld

  1. Informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber, dass Sie Ihr krankes Kind betreuen müssen.
  2. Lassen Sie sich vom Kinderarzt die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausstellen.
  3. Füllen Sie die Rückseite des Formulars für die gesetzliche Krankenversicherung aus und reichen Sie es bei Ihrer Krankenkasse ein. Eine Kopie senden Sie an Ihren Arbeitgeber.
  4. Haben Krankenkasse und Arbeitgeber die nötigen Unterlagen erhalten, wird das Kinderkrankengeld auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

Bei Kita- oder Schulschließung brauchen Sie eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung. Diese reichen Sie mit dem „Antrag auf Kindergeld bei pandemiebedingter Betreuung“ bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ein – eine Kopie schicken Sie Ihrem Arbeitgeber.

Fazit: Kinderkrankengeld als Unterstützung für berufstätige Eltern

Mit dem Kinderkrankengeld können berufstätige Eltern ihren kranken Nachwuchs ohne hohen Verdienstausfall pflegen, sofern Sie die Voraussetzungen für die Leistung erfüllen. Die Beantragung des Kinderkrankengeldes ist einfach und muss nur bei der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Arbeitgeber eingereicht werden.

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